Information zu aktuellen Smart-Meter-Anschreiben in Buchdorf

In Buchdorf werden derzeit Schreiben der DMG Deutsche Messwesen zum Einbau sogenannter Smart Meter versendet.

Die Neue Energie Buchdorf eG möchte die darin enthaltenen Aussagen im Sinne der Bürgerinformation sachlich einordnen. Insbesondere die Verbindung zwischen Smart-Meter-Einbau, §14a EnWG und einer genannten Netzentgeltreduzierung kann missverständlich verstanden werden.

Mehrere Netzbetreiber haben bereits auf vergleichbare Schreiben hingewiesen und dazu geraten, die gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie die Konditionen eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers genau zu prüfen.

Kurz zusammengefasst

Für Bürgerinnen und Bürger in Buchdorf sind insbesondere folgende Punkte wichtig:

  • Es besteht aufgrund dieses Schreibens keine Verpflichtung, einen Smart Meter zu bestellen oder kurzfristig einen Vertrag abzuschließen.
  • Der gesetzliche Smart-Meter-Rollout erfolgt grundsätzlich über den grundzuständigen Messstellenbetreiber LEW Verteilnetz, sofern kein anderer Messstellenbetreiber gewählt wird.
  • Die im Schreiben genannte Reduzierung des Netzentgelts von rund 97 Euro pro Jahr beruht auf §14a EnWG und nicht auf dem Abschluss eines Vertrages mit Deutsche Messwesen.
  • Die §14a-Netzentgeltreduzierung wird für bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen oder Wallboxen gewährt.
  • Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb gelten gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen.
  • Das aktuell beworbene Angebot mit 99 Euro pro Jahr und 24 Monaten Mindestvertragslaufzeit ist dagegen ein freiwilliges Vertragsangebot eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers.
  • Wer einen alternativen Messstellenbetreiber nutzen möchte, kann dies grundsätzlich tun. Für die Teilnahme am gesetzlichen Smart-Meter-Rollout ist ein solcher Wechsel jedoch nicht erforderlich.

1. Ein Smart Meter muss nicht aufgrund dieses Schreibens bestellt werden

Für den gesetzlichen Smart-Meter-Rollout ist grundsätzlich der grundzuständige Messstellenbetreiber verantwortlich, sofern der Kunde nicht selbst einen anderen Messstellenbetreiber auswählt. Im Netzgebiet Buchdorf ist dies grundsätzlich die LEW Verteilnetz GmbH.

Wenn für einen Haushalt nach den gesetzlichen Vorgaben ein intelligentes Messsystem vorgesehen ist, erfolgt die Ausstattung daher im Rahmen des gesetzlichen Rollouts. Bürgerinnen und Bürger müssen nicht allein aufgrund eines Werbeschreibens selbst einen Smart Meter bei einem alternativen Anbieter bestellen.

Der Rollout erfolgt schrittweise nach den Vorgaben des Messstellenbetriebsgesetzes. LEW informiert hierzu über die Voraussetzungen und die jeweiligen Messsysteme.

2. Die genannten 97 Euro sind keine Förderung für den Smart-Meter-Einbau

Besonders erklärungsbedürftig ist die Aussage im Anschreiben, der Gesetzgeber unterstütze den Einbau eines Smart Meters bei Hausbesitzern mit beispielsweise Wärmepumpe, Batteriespeicher oder Wallbox nach §14a EnWG mit rund 97 Euro reduziertem Netzentgelt pro Jahr.

Diese Formulierung kann den Eindruck erwecken, die Reduzierung werde durch den Einbau des Smart Meters oder durch den Abschluss des angebotenen Messstellenvertrages ausgelöst. Das ist so nicht der Fall.

§ 14a EnWG regelt keine allgemeine Förderung für den Einbau eines Smart Meters. Die Reduzierung des Netzentgelts wird vielmehr für bestimmte steuerbare Verbrauchseinrichtungen gewährt, die im Bedarfsfall netzorientiert gesteuert werden können.

LEW beschreibt selbst, dass bei entsprechenden steuerbaren Verbrauchseinrichtungen im Gegenzug für die Möglichkeit einer netzorientierten Leistungsreduzierung ein reduziertes Netzentgelt gewährt wird. (https://www.lew.de/fuer-zuhause/waerme/waermepumpe/steuerbare-verbrauchseinrichtungen)

Die Netzentgeltreduzierung ist somit keine besondere Leistung von Deutsche Messwesen und keine Prämie für den Abschluss eines Smart-Meter-Vertrages.

3. §14a EnWG und Smart Meter sind unterschiedliche Themen

Bei § 14a EnWG sollte außerdem zwischen den verschiedenen Netzentgeltmodulen unterschieden werden.

Je nach Ausgestaltung kann eine pauschale Netzentgeltreduzierung oder ein reduzierter Arbeitspreis zur Anwendung kommen. Nicht jede §14a-Netzentgeltreduzierung setzt voraus, dass der Kunde freiwillig einen Vertrag mit einem wettbewerblichen Messstellenbetreiber abschließt.

Damit sollte die Aussage „Smart Meter einbauen lassen und dadurch rund 97 Euro Netzentgelt sparen“ nicht als unmittelbarer Zusammenhang verstanden werden.

Die Vergünstigung entsteht aufgrund der Teilnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung an §14a EnWG, nicht aufgrund der Auswahl eines bestimmten Messstellenbetreibers.

4. Der reguläre Smart-Meter-Einbau erfolgt im gesetzlichen Rollout

Fällt ein Haushalt unter einen gesetzlichen Pflichteinbaufall, ist der grundzuständige Messstellenbetreiber für die Ausstattung zuständig.

Dies kann beispielsweise bei bestimmten Stromverbräuchen, Erzeugungsanlagen oder steuerbaren Verbrauchseinrichtungen der Fall sein.

Mehrere Netzbetreiber weisen bei vergleichbaren Werbeschreiben deshalb darauf hin, dass Kunden nicht selbst tätig werden müssen, um ihre gesetzlich vorgesehene Ausstattung sicherzustellen.

Für Buchdorf sind hierzu insbesondere die Informationen der LEW Verteilnetz GmbH maßgeblich.

5. Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb gelten gesetzliche Preisobergrenzen

Ein wichtiger Unterschied besteht bei den Kosten.

Für den grundzuständigen Messstellenbetrieb gelten nach dem Messstellenbetriebsgesetz gesetzlich festgelegte Preisobergrenzen.

Die Höhe hängt unter anderem vom Jahresstromverbrauch, der Erzeugungsleistung und dem jeweiligen Einbaufall ab.

LEW veröffentlicht hierzu Informationen zu den gesetzlichen Preisobergrenzen für intelligente Messsysteme.

Damit unterscheiden sich die Kosten des gesetzlichen Messstellenbetriebs von frei vereinbarten Preisen eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers.

6. Die beworbenen 99 Euro pro Jahr sind ein freiwilliges Vertragsangebot

Im derzeit in Buchdorf verteilten Schreiben wird laut Vertragsinformationen ein Preis von 99 Euro brutto pro Jahr genannt. Gleichzeitig ist eine Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten vorgesehen.

Dabei handelt es sich um die Konditionen eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers.

Dieser Preis ist nicht mit den gesetzlichen Preisobergrenzen des grundzuständigen Messstellenbetreibers gleichzusetzen.

Vor einem Wechsel sollten deshalb insbesondere folgende Punkte geprüft werden:

  • jährliche Kosten,
  • Mindestvertragslaufzeit,
  • Kündigungsbedingungen,
  • mögliche Zusatzleistungen,
  • Datenzugang und Visualisierung,
  • Bedingungen für einen späteren Wechsel des Messstellenbetreibers.

7. „Kostenlose Installation“ sollte ebenfalls eingeordnet werden

Im Schreiben wird außerdem mit einer kostenlosen Installation geworben.

Auch hier sollte berücksichtigt werden, dass beim gesetzlichen Rollout durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber der reguläre Zählerwechsel beziehungsweise der Einbau eines intelligenten Messsystems im Rahmen des gesetzlichen Messstellenbetriebs erfolgt.

Die beworbene kostenlose Installation sollte daher nicht so verstanden werden, dass ein regulärer Smart-Meter-Einbau ansonsten zwingend mit hohen zusätzlichen Installationskosten verbunden wäre.

Entscheidend sind vielmehr die jeweils geltenden gesetzlichen Preisobergrenzen und Vertragsbedingungen.

8. Es besteht kein besonderer Zeitdruck

Ein zeitlich begrenztes Angebot oder ein kurzer Zeitraum zur Terminbuchung ist von den gesetzlichen Fristen des Smart-Meter-Rollouts zu unterscheiden.

Wer aufgrund der gesetzlichen Vorgaben für ein intelligentes Messsystem vorgesehen ist, verliert diese Ausstattung nicht dadurch, dass er auf ein Werbeschreiben eines alternativen Messstellenbetreibers nicht reagiert.

Der grundzuständige Messstellenbetreiber führt den Rollout nach den gesetzlichen Vorgaben durch und informiert die betroffenen Kunden entsprechend.

Ein kurzfristiger Vertragsabschluss allein wegen eines begrenzten Aktionszeitraums ist daher für die Teilnahme am gesetzlichen Rollout nicht erforderlich.

9. Ein alternativer Messstellenbetreiber kann trotzdem sinnvoll sein

Die vorstehenden Hinweise bedeuten ausdrücklich nicht, dass ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber grundsätzlich nachteilig ist.

Ein freiwilliger Wechsel kann beispielsweise interessant sein, wenn zusätzliche Leistungen angeboten werden, etwa:

  • ein früherer freiwilliger Smart-Meter-Einbau,
  • zusätzliche Messdaten,
  • umfangreichere Visualisierungsmöglichkeiten,
  • besondere Schnittstellen oder Datenzugänge.

Ob sich ein solcher Wechsel lohnt, sollte anhand der tatsächlich angebotenen Leistungen, der Kosten und der Vertragsbedingungen individuell geprüft werden.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zu Smart Metern, dem gesetzlichen Rollout und § 14a EnWG stellt die LEW Verteilnetz GmbH bzw. LEW auf ihren Informationsseiten bereit.

LEW – Informationen zu Smart Metern und intelligenten Messsystemen

LEW – Informationen zu § 14a EnWG und steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Hinweis der Neue Energie Buchdorf eG

Die Neue Energie Buchdorf eG informiert mit diesem Beitrag ausschließlich neutral über die gesetzlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Die Information stellt keine Empfehlung für oder gegen Deutsche Messwesen, LEW Verteilnetz oder einen anderen Messstellenbetreiber dar. Verbraucherinnen und Verbraucher können ihren Messstellenbetreiber im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben frei wählen.

Bei Fragen zum konkreten gesetzlichen Rollout im eigenen Haushalt empfehlen wir, sich direkt an LEW Verteilnetz als grundzuständigen Messstellenbetreiber zu wenden.